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Datenschutzerklärung

Bremen

Stand: 18. August 2020

Wie Ihre personenbezogenen Daten bei der Einsichtnahme in eine elektronische Verfahrensakte verarbeitet werden
(Informationen nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung bzw. § 55 des Bundesdatenschutzgesetzes)

Die Justiz verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten in gesetzlich geregelten Verfahren. Personenbezogene Daten sind beispielsweise Angaben zu Ihrer Person, aber auch zu Sachverhalten, die mit Ihrer Person in Verbindung stehen. Bei der Erhebung, Speicherung, Übermittlung und sonstigen Verarbeitungen genügen wir höchsten Anforderungen an die Sicherheit Ihrer Daten. Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie darüber informieren,

  • an wen Sie sich zur Geltendmachung Ihrer Rechte oder bei Fragen zum Datenschutz wenden können,
  • auf welcher Grundlage wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten,
  • wie wir mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen und
  • welche Rechte Sie nach dem Datenschutzrecht gegenüber der Justiz haben.

Die Hinweise betreffen ausschließlich die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Gewährung von Einsicht in elektronisch geführte Verfahrensakten über das elektronische Akteneinsichtsportal.

Die in diesen Hinweisen bezeichneten Gesetze können Sie im Internet unter https://www.gesetze-im-internet.de (Bundesrecht), https://www.transparenz.bremen.de/vorschriften (Landesrecht Bremen; liegt die aktenführende Stelle in einem anderen Bundesland, ist das dortige Landesrecht maßgeblich) und https://eur-lex.europa.eu (Recht der Europäischen Union) in der jeweils geltenden Fassung abrufen.

  1. Wer ist für die Datenverarbeitung im Rahmen eines Gesuchs auf elektronische Akteneinsicht verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?

    1. Verantwortliche Stelle

      Verantwortlich für die Bearbeitung des von Ihnen gestellten Akteneinsichtsersuchens ist das aktenführende Gericht bzw. die aktenführende Staatsanwaltschaft. Die Adressen der deutschen Gerichte und Staatsanwaltschaften finden Sie unter https://justiz.de.

    2. Ihr Ansprechpartner bei Fragen zum Datenschutzrecht: die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte

      Bei der verantwortlichen Stelle gibt es eine für den Datenschutz zuständige Person, an die Sie sich bei datenschutzrechtlichen Fragen – auch vertraulich – wenden können. Die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten können Sie den Informationen zum Datenschutz des jeweiligen Gerichts oder der jeweiligen Staatsanwaltschaft entnehmen. Die Adressen der deutschen Gerichte und Staatsanwaltschaften finden Sie unter https://justiz.de.

      Das elektronische Akteneinsichtsportal wird im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland sowie der Bundesländer von der baden-württembergischen Justizverwaltung betrieben. Auch hier gibt es einen Datenschutzbeauftragten, an den Sie sich wenden können:

      Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
      Behördlicher Datenschutzbeauftragter
      Schillerplatz 4
      70173 Stuttgart
      E-Mail: Datenschutz@JuM.BWL.de

      Diese Person ist ausschließlich für datenschutzrechtliche Fragestellungen in Verwaltungsangelegenheiten zuständig. Sie kann Ihnen keinerlei Auskunft zum Gerichtsverfahren geben und keine Rechtsberatung erteilen.

  2. Zu welchen Zwecken werden Daten verarbeitet und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen?

    Rechtsgrundlage der mit der Gewährung von Einsicht in Verfahrensakten verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e DS-GVO und die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnungen über die Akteneinsicht, etwa der Zivilprozessordnung, dem Sozial- und Arbeitsgerichtsgesetz, der Verwaltungsgerichts-, der Finanzgerichts- oder der Grundbuchordnung (GBO). Besondere Kategorien personenbezogener Daten (wie zum Beispiel Gesundheitsdaten) werden von uns auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f DS-GVO und der jeweiligen speziellen Rechtsgrundlagen verarbeitet, soweit solche Daten Gegenstand der elektronischen Akte sind, in die Einsicht gewährt wird.

    Sofern Ihnen Akteneinsicht in Strafverfahrensakten gewährt wird, erfolgt die Verarbeitung auf der Grundlage strafprozessualer Vorschriften über die Akteneinsicht wie denen der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie nach §§ 45 ff. des Bundesdatenschutzgesetzes.

    Zu anderen als den genannten Zwecken werden Ihre personenbezogenen Daten nur weiterverarbeitet, wenn es eine gesetzliche Grundlage für die jeweilige Datenverarbeitung gibt oder wenn Sie in eine solche Weiterverarbeitung vorher ausdrücklich eingewilligt haben.

  3. Aus welchen Quellen stammen Ihre personenbezogenen Daten?

    Ihre personenbezogenen Daten liegen der verantwortlichen Stelle aufgrund Ihres Antrags auf Akteneinsicht oder Ihrer zuvor im Verfahren gemachten Angaben vor. Bei Dritten werden bei einem Akteneinsichtsgesuch grundsätzlich keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erhoben.

  4. Wem gegenüber werden Ihre personenbezogenen Daten offengelegt?

    Die Justiz legt Ihre personenbezogenen Daten ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Dritten gegenüber nur auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften offen oder wenn eine ausdrückliche Einwilligung Ihrerseits vorliegt.

    1. Innerhalb der Justiz erhalten nur diejenigen Personen Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, die mit der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht oder mit deren Durchführung betraut sind. Dies sind zum Beispiel die zuständigen Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Geschäftsstellen und Schreibkräfte.

      Für die Erledigung unserer Aufgaben benutzen wir IT-gestützte Fachverfahren (Software), in die Ihre Daten eingegeben werden. Dabei arbeiten wir auf gesetzlicher Grundlage auch mit anderen Stellen der Verwaltung oder sonstigen ausgewählten Dienstleistern zusammen, die personenbezogene Daten in unserem Auftrag verarbeiten.

    2. An Stellen außerhalb der Justiz übermitteln wir personenbezogene Daten bei Akteneinsichtsgesuchen im Einzelfall, soweit es für die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch oder die Durchführung der Akteneinsicht erforderlich ist:

      • Beteiligten des Verfahrens, in dem Ihre personenbezogenen Daten erhoben worden sind, soweit deren Beteiligung erforderlich ist;
      • Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, welche die Einsicht gewährt, erhält ausschließlich Kenntnis der von Ihnen übermittelten Personenstammdaten, um Ihnen den Zugang zum elektronischen Akteneinsichtsportal zu ermöglichen;
      • Behörden zu unserer und zu deren gesetzlicher Aufgabenerfüllung; so werden zum Einzug von Gerichtskosten in Verfahren, in denen Kosten anfallen, die hierfür erforderlichen Daten an die Landesoberkasse übermittelt;
      • Auftragsverarbeiter, der das elektronische Akteneinsichtsportal betreibt, soweit für den technischen Betrieb erforderlich.
  5. Wie lange speichern wir Ihre personenbezogenen Daten?

    Personenbezogene Daten, die im Rahmen eines Verfahrens erhoben wurden, werden in die Verfahrensakten aufgenommen; dies gilt beispielsweise auch für ein Akteneinsichtsgesuch. Die Speicherfristen für die Verfahrensakten bestimmen sich nach den besonderen Regelungen über die Aufbewahrung der Justizakten. Die Aufbewahrungsfristen sind entsprechend der Erfordernisse in den verschiedenen Verfahrensarten unterschiedlich lang.

  6. Sind Sie verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen?

    Grundsätzlich müssen Sie die Daten bereitstellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Akteneinsicht erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir nach anderen Gesetzen verpflichtet sind.

    Wenn Sie die erforderlichen personenbezogenen Daten nicht bereitstellen, kann eine elektronische Akteneinsicht nicht gewährt werden.

  7. Keine automatisierte Entscheidungsfindung

    Über Ihr Akteneinsichtsgesuch entscheidet das zuständige Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft. Es werden dabei keine Instrumente zur automatisierten Entscheidungsfindung eingesetzt.

  8. Ihre Rechte als betroffene Person

    Um Ihre personenbezogenen Daten wirksam zu schützen, gewährt Ihnen das Datenschutzrecht eine Reihe von Rechten, die Sie gegenüber der verantwortlichen Stelle geltend machen können:

    1. Recht auf Auskunft, Artikel 15 DS-GVO bzw. § 57 BDSG

      Gemäß Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO bzw. § 57 BDSG haben Sie das Recht auf Auskunft darüber, ob wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten; ist dies der Fall, haben Sie Anspruch auf weitere Informationen.

    2. Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, Artikel 16, 17 und 18 DS-GVO bzw. § 58 BDSG

      Sie haben nach Artikel 16 DS-GVO bzw. § 58 BDSG das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger Daten und die Vervollständigung unvollständiger Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

      Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten steht Ihnen nach Maßgabe des Artikels 17 DS-GVO zu, insbesondere dann, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr zulässig ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Aufbewahrungsfristen für die betreffenden Verfahrensakten abgelaufen sind, wobei wir dann die Akten von Amts wegen unaufgefordert vernichten.

      Unter den Voraussetzungen von Artikel 18 DS-GVO besteht ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.

    Die genannten Rechte stehen in einem Verfahren unter dem Vorbehalt der jeweils geltenden Rechtsgrundlage, insbesondere der Verfahrensordnung, die zur Sicherung einer sachgerechten Verfahrensdurchführung und im Interesse der Verfahrensbeteiligten besondere Regelungen und Einschränkungen vorsehen können. Solche Vorschriften finden sich beispielsweise in der Grundbuchordnung (§ 12 d GBO) und der Zivilprozessordnung (§§ 802 k und 882 i ZPO). Weitere Einschränkungen können sich aus den §§ 34 und 35 BDSG ergeben.

  9. Ihr Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 DS-GVO

    Sie haben gemäß Artikel 21 DS-GVO das Recht aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Wir dürfen in einem solchen Fall die Verarbeitung Ihrer Daten nur fortsetzen, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Ein zwingender Grund kann sich insbesondere aus Gesetzen ergeben, die der Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen oder uns zur fortgesetzten Verarbeitung zwingen, beispielsweise gesetzliche Aktenaufbewahrungsfristen oder anderen gesetzlichen Regelungen wie beispielsweise § 12 d Absatz 3 GBO oder § 36 BDSG.

    Dieses Recht besteht nicht, soweit personenbezogene Daten in Strafverfahrensakten verarbeitet werden.

  10. Ihr Recht auf Beschwerde, Artikel 77 DS-GVO bzw. § 60 BDSG

    Wir nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ernst. Mit Ihrem Anliegen bezüglich Ihrer von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten können Sie sich jederzeit an die verantwortliche Stelle wenden. Es steht Ihnen aber auch frei, sich mit einer Beschwerde an die für Sie zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu wenden. Weitere Informationen zu Ihrem Beschwerderecht und die Adresse der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde finden Sie auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.


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