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Datenschutzerklärung

Schleswig-Holstein

Stand: 21. Oktober 2020

Datenschutzinformationen

nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung bzw. § 55 des Bundesdatenschutzgesetzes

 

Mit diesen Datenschutzhinweisen werden Sie nachstehend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zur Durchführung Ihres Antrags zur Einsicht in elektronische Verfahrensakten der Justiz informiert. Für die Identifizierung Ihrer Person und die Durchführung der Einsicht werden Ihre personenbezogenen Daten benötigt.
Personenbezogene Daten können zudem in den Verfahrensakten enthalten sein.
Personenbezogene Daten sind beispielsweise Angaben zu Ihrer Person, aber auch zu Sachverhalten, die mit Ihrer Person in Verbindung stehen. Mit den folgenden Hinweisen informieren wir Sie,

  • an wen Sie sich zur Geltendmachung Ihrer Rechte oder bei Fragen zum Datenschutz wenden können,
  • auf welcher Grundlage wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten,
  • wie wir mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen und
  • welche Rechte Sie nach dem Datenschutzrecht gegenüber der Justiz haben.

Die Hinweise betreffen ausschließlich die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Gewährung von Einsicht in elektronisch geführte Verfahrensakten über das elektronische Akteneinsichtsportal.

Die in diesen Hinweisen bezeichneten Gesetze können Sie im Internet unter https://www.gesetze-im-internet.de (Bundesrecht), http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de (Landesrecht Schleswig-Holstein) und https://eur-lex.europa.eu (Recht der Europäischen Union) in der jeweils geltenden Fassung abrufen.

  1. Wer ist für die Datenverarbeitung im Rahmen eines Gesuchs auf elektronische Akteneinsicht verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?
    1. Verantwortlichkeiten

      Für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei Ihrer elektronischen Akteneinsicht sind der Bund und die Länder gemeinsam verantwortlich. Das elektronische Akteneinsichtsportal wird von der Bundesjustizverwaltung und den Landesjustizverwaltungen verantwortet und von der baden-württembergischen Justizverwaltung betrieben.

      Das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein ist für den Betrieb des Länderservers zum Akteneinsichtsportal verantwortlich.

      Verantwortlich für die personenbezogenen Daten in den Verfahrensakten, die für Ihre Akteneinsicht bereitgestellt werden, ist das aktenführende Gericht bzw. die aktenführende Staatsanwaltschaft.

    2. Ihre Ansprechpartner für Ihre Rechte

      Ihre unten aufgeführten Rechte können Sie bei den aktenführenden Gerichten bzw. aktenführenden Staatsanwaltschaften geltend machen. Die Adressen der deutschen Gerichte und Staatsanwaltschaften finden Sie unter https://justiz.de.

      Bei den zuständigen Stellen gibt es Datenschutzbeauftragte bzw. einen Datenschutzbeauftragten, an die Sie sich bei datenschutzrechtlichen Fragen – auch vertraulich – wenden können:

      Die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten des jeweiligen Gerichts bzw. der jeweiligen Staatsanwaltschaft entnehmen Sie den allgemeinen Informationen zum Datenschutz des jeweiligen Gerichts oder der jeweiligen Staatsanwaltschaft im Internet. Die Adressen der deutschen Gerichte und Staatsanwaltschaften finden Sie unter https://justiz.de.

      Der oder die jeweilige Datenschutzbeauftragte ist ausschließlich für Ihre Rechte nach dem Datenschutzrecht für Ihre Akteneinsicht zuständig. Sie oder er kann Ihnen keinerlei Auskunft zum Verfahrenstand geben und keine Rechtsberatung erteilen.

  2. Zu welchen Zwecken und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen werden Ihre Daten verarbeitet?

    Ihre Daten werden hier zum Zweck der Bearbeitung ihres Antrags auf elektronische Akteneinsicht verarbeitet.

    Rechtsgrundlage der mit der Gewährung von Einsicht in Verfahrensakten verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DS-GVO und die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnungen über die Akteneinsicht, etwa der Zivilprozessordnung, dem Sozial- und Arbeitsgerichtsgesetz, der Verwaltungsgerichts-, der Finanzgerichts- oder der Grundbuchordnung (GBO). Besondere Kategorien personenbezogener Daten (wie zum Beispiel Gesundheitsdaten) werden von uns auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f DS-GVO und den jeweiligen obigen speziellen Rechtsgrundlagen verarbeitet, soweit solche Daten Gegenstand der elektronischen Akte sind, in die Einsicht gewährt wird.

    Zu anderen als den genannten Zwecken werden Ihre personenbezogenen Daten nur verarbeitet, wenn es eine gesetzliche Grundlage für die jeweilige Datenverarbeitung gibt.

    Sofern Ihnen Akteneinsicht in Strafverfahrensakten gewährt wird, erfolgt die Verarbeitung auf der Grundlage strafprozessualer Vorschriften über die Akteneinsicht wie denen der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie nach §§ 45 ff. des Bundesdatenschutzgesetzes.

  3. Aus welchen Quellen stammen Ihre personenbezogenen Daten?

    Ihre personenbezogenen Daten liegen der verantwortlichen Stelle aus den Verfahrensakten und aus Ihrem Antrag auf Akteneinsicht vor.

  4. Wem gegenüber werden Ihre personenbezogenen Daten offengelegt?
    1. Bei dem Verantwortlichen erhalten nur diejenigen Personen Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, die mit der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht oder mit deren Durchführung betraut sind. Dies sind zum Beispiel die zuständigen Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Geschäftsstellen und Schreibkräfte.
    2. An Stellen außerhalb der Justiz übermitteln wir personenbezogene Daten bei Akteneinsichtsgesuchen im Einzelfall, soweit es gesetzlich verpflichtend ist:
      • andere Beteiligte des Verfahrens, in dem Ihre personenbezogenen Daten erhoben worden sind, soweit deren Beteiligung erforderlich ist;
      • andere öffentliche Stellen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
      • Für die Erledigung unserer Aufgaben benutzen wir IT-gestützte Fachverfahren (Software), in die Ihre Daten eingegeben werden. Die Daten zur Akteneinsicht werden bei IT Baden-Württemberg (BITBW), einer Oberbehörde des Landes Baden-Württemberg, und bei Dataport, einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Schleswig-Holstein, im Auftrag auch der Justizverwaltung Schleswig-Holstein, nach den Vorgaben der DS-GVO gespeichert.
  5. Wie lange speichern wir Ihre personenbezogenen Daten?

    Personenbezogene Daten, die im Rahmen eines Verfahrens erhoben wurden, werden in die Verfahrensakten aufgenommen; dies gilt auch für ein Akteneinsichtsgesuch. Die Speicherfristen für die Verfahrensakten bestimmen sich nach den besonderen Regelungen über die Aufbewahrung der Justizakten und sind in den verschiedenen Verfahrensarten unterschiedlich.

  6. Sind Sie verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen?

    Sie müssen Ihre Daten für den Antrag bereitstellen, die für die rechtmäßige Durchführung der Akteneinsicht erforderlich sind.

    Wenn Sie diese erforderlichen personenbezogenen Daten nicht bereitstellen, kann eine elektronische Akteneinsicht nicht gewährt werden.

  7. Ihre Rechte als betroffene Person

    Das Datenschutzrecht gewährt Ihnen eine Reihe von Rechten, die Sie gegenüber der verantwortlichen Stelle geltend machen können:

    1. Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO bzw. § 57 BDSG

      Gemäß Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO bzw. § 57 BDSG haben Sie das Recht auf Auskunft, ob wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten und ggf. auf die vorgeschriebenen weiteren Informationen.

    2. Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 16, 17 und 18 DS-GVO bzw. § 58 BDSG

      Sie haben nach Artikel 16 DS-GVO bzw. § 58 BDSG das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger Daten und die Vervollständigung unvollständiger Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

      Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten steht Ihnen nach Maßgabe des Artikels 17 DS-GVO zu, insbesondere dann, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr zulässig ist.

      Unter den Voraussetzungen von Artikel 18 DS-GVO besteht ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.

    3. Recht auf Beschwerde, Artikel 77 DS-GVO

      Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt, haben Sie gemäß Artikel 77 Abs. 1 DS-GVO das Recht, eine Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einzulegen.

      Die zuständige Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein ist das

      Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
      Holstenstraße 98
      24103 Kiel

      Zudem gewährt § 60 BDSG Ihnen das Recht auf Beschwerde beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, wenn Sie der Ansicht sind, dass Stellen, die Ihre personenbezogenen Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verarbeiten, Sie dabei in Ihren Rechten verletzt haben. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Anschriften/Laender/Laender-node.html).


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